- Stellung von externen Störfallbeauftragten nach 5. BImSchV, §58b BImSchG, §12 StörfallV (12. BImSchV)
- Behördenkontakt zur Genehmigung eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten nach §1 (2) und §5 (2) der 5. BImSchV
- Beratung des Betreibers in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können
- Hinwirkung auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage
- Mitteilung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können, an den Betreiber
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage
- Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen
- Mitteilung festgestellter Mängel
- Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel
- Erstellung eines Jahresberichts
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