• Stellung von externen Störfallbeauftragten nach 5. BImSchV, §58b BImSchG, §12 StörfallV (12. BImSchV)
  • Behördenkontakt zur Genehmigung eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten nach §1 (2) und §5 (2) der 5. BImSchV
  • Beratung des Betreibers in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können
  • Hinwirkung auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage
  • Mitteilung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können, an den Betreiber
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage
  • Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen
  • Mitteilung festgestellter Mängel
  • Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel
  • Erstellung eines Jahresberichts


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