Könnten Sie spontan den Unterschied zwischen einer Einweisung und einer Unterweisung erklären? Nein? Dann sind Sie nicht allein. Denn so geht es vielen. Ein Blick auf das Arbeitsschutzgesetz hilft auch nur wenig weiter. Denn der Begriff „Einweisung“ taucht dort gar nicht auf, nur die „Unterweisung“ wird in §12 thematisiert. Brauche ich also eine Einweisung überhaupt und wie unterscheidet sie sich von einer Unterweisung? Wir erklären es.
Alles beginnt, wie so oft, mit der Gefährdungsbeurteilung. Haben Sie zum Beispiel festgestellt, dass von den Arbeiten an einer Maschine eine Gefährdung Ihrer Mitarbeiter*innen ausgehen kann, müssen Sie nicht nur die passenden Schutzmaßnahmen definieren, sondern Ihre Mitarbeiter*innen auch in der sicheren Bedienung der Maschine unterweisen. Wird es komplexer, reicht es nicht aber aus, das Ganze theoretisch durchzuspielen – also zu unterweisen. Dann benötigen Sie ganz praktisch eine konkrete Einweisung vor Ort an der Maschine.
Ein Beispiel:
Wenn Sie verhindern möchten, dass eine Maschine bei Wartungsarbeiten ungewollt anläuft, reicht in der Unterweisung der Satz, dass Wartungsarbeiten nur an spannungslosen Maschinen durchgeführt werden dürfen. In der Einweisung müssten Sie vor Ort die Bedienelemente der Maschine erklären und auf einen abschließbaren Hauptschalter sowie den Notausschalter hinweisen.
Nicht in jede Tätigkeit, die potenzielle Gefährdungen beinhaltet, müssen Sie Ihre Mitarbeiter*innen auch praktisch einweisen. Bei einfacheren Tätigkeiten genügt häufig auch der theoretische Part. Doch wann ist eine Einweisung dann notwendig?
Bei komplexen Bedienvorgängen ist die Sache einfach: Sicher würden Sie Ihre Beschäftigten nicht an einer Drehmaschine arbeiten lassen, ohne zusätzlich zur allgemeinen Unterweisung die konkrete Bedienung der Maschine zu erklären. Doch auch bei einfacheren Arbeitsmitteln, wie Winkelschleifern, Bohrmaschinen oder Hebezeugen, müssen Sie einweisen und diese Einweisung auch dokumentieren.
Als Faustregel gilt: Gibt es für eine Maschine oder Gerät eine Bedienungsanleitung des Herstellers oder eine Betriebsanweisung, sollten Sie Ihre Mitarbeiter*innen auch ganz praktisch in die Benutzung einweisen. Außerdem ist eine Einweisung immer dann nötig, wenn Ihre Mitarbeiter*innen einen neuen Arbeitsplatz übernehmen, also alle Geräte, Prozesse und Vorgehensweisen neu sind. Kurz: Bei einer Erstunterweisung müssen Sie auch einweisen.
Wichtiges Hilfsmittel bei einer Einweisung ist die Betriebsanweisung. Im Gegensatz zur eher allgemeinen Bedienungsanleitung der Hersteller geht sie auf die besonderen betrieblichen Anforderungen ein. Eine Betriebsanweisung müssen Sie für alle Arbeitsmittel erstellen, für die nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes eine Gebrauchsanleitung mitgeliefert werden muss. Enthält die Gebrauchsanleitung allerdings so detaillierte und passende Informationen, dass sie einer Betriebsanleitung entsprechen würde, reicht es, wenn Sie Ihren Beschäftigten diese Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen. Denken Sie auch daran, die Betriebsanweisung zu aktualisieren, sollten sich bei Ihnen sicherheitsrelevante Änderungen ergeben. Bei Tätigkeiten mit einer gering bewerteten Gefährdung benötigen Sie keine Betriebsanweisung.
Häufig ist zudem die Nutzung eines Geräts in der Bedienungsanleitung eingeschränkt, um die Produkthaftung einzugrenzen. So ist beispielsweise der klassische Farbrührer für die Bohrmaschine gar nicht offiziell für die Anwendung mit der Bohrmaschine zugelassen. Deshalb nutzen Maler dafür professionelle Geräte. Wer nur ab und zu einen Eimer Farbe umrühren muss, kann den Rührer natürlich trotzdem einsetzen. Dann sollten Sie jedoch in einer Gefährdungsbeurteilung festlegen und in der Betriebsanweisung erklären, was beim Ein- und Ausbau des Rührers zu beachten oder welche maximale Drehzahl zulässig ist.
Zu einer Einweisung gehören verschiedene Punkte:
Erklären Sie Ihre Mitarbeiter*innen detailliert den genauen Arbeitsablauf und wie sie das Arbeitsmittel sicher bedienen. Weisen Sie auf mögliche Gefahren und Risiken hin und bringen Sie ihnen die jeweiligen Sicherheitsfunktionen näher.
Nutzen Sie als Hilfsmittel die Bedienungs- oder Gebrauchsanleitung des Arbeitsmittels. Am besten übernimmt ein Beschäftigter die Einweisung, der sich mit dem Arbeitsmittel im Detail auskennt, zum Beispiel den jeweiligen Sicherheitsbeauftragten.
Denken Sie bei einer Einweisung auch daran, auf mögliche Gefährdungen bei kleineren Wartungsarbeiten oder Störungen hinzuweisen. Gerade bei Maschinen, die mit unterschiedlichen Werkzeugen bestückt werden können, ist es wichtig, in alle Betriebszustände einzuweisen. Besondere Vorsicht gilt, wenn Sicherheitseinrichtungen außer Kraft gesetzt werden müssen.
Geben Sie nicht nur die Möglichkeit, Fragen zu stellen, sondern lassen Sie die Arbeitsschritte unter Aufsicht vormachen. Achten Sie dabei darauf, dass er oder sie, falls nötig, die passende persönliche Schutzausrüstung trägt.
Übrigens: Auch wenn Ihre Beschäftigten bereits über Erfahrung mit der Bedienung eines Geräts, wie einer Drehbank, verfügen, kann eine erneute Ersteinweisung nötig werden. Nämlich immer dann, wenn Ihre Mitarbeiter*innen zum ersten Mal an einer Maschine mit anderen Funktionen arbeiten sollen.
Der Weka-Verlag hat eine kostenlose Checkliste für Einweisungen entwickelt. Diese finden Sie hier: https://www.weka.de/arbeitsschutz-gefahrstoffe/einweisung-dl/