Die Umsetzung der Seveso III-Richtlinie in deutsches Recht bringt für BImSchG-Anlagen und Betriebsbereiche einige Neuerungen mit sich. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen.

Neuerungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Im BImSchG hat die Bundesregierung verschiedene Begriffe neu definiert:

  • Störfallrelevante Einrichtung, Änderung oder störfallrelevanter Betrieb:
    Eine störfallrelevante Errichtung, Änderung oder ein störfallrelevanter Betrieb liegen vor, wenn sich diese erheblich auf die Sicherheitstechnik der Anlage auswirken und sich so das Risiko des Eintretens eines schweren Unfalls erhöht.
  • Angemessener Sicherheitsabstand:
    Der angemessene Sicherheitsabstand ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich / einer Anlage und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das Schutzobjekt bei schweren Unfällen beiträgt.
  • Benachbarte Schutzobjekte:
    Benachbarte Schutzobjekte sind Gebiete, die überwiegend dem Wohnen dienen, Orte die öffentlich genutzt werden, wichtige Verkehrswege und Gebiete, die für den Naturschutz besonders schützenswert sind.

Bei Anzeige- und Genehmigungsverfahren ergeben sich im BImSchG folgende Änderungen, die die Berücksichtigung der Störfallrelevanz von Neuanlagen bzw. Anlagenänderungen weiter in den Fokus stellen:

  • Anzeige störfallrelevanter Anlagenänderungen (§ 15 Abs. 2a BImSchG)
    Die Bearbeitungszeit durch die Behörde erhöht sich in diesem Fall auf zwei Monate. Mit der Umsetzung der Änderungen dürfen Unternehmen zudem erst dann beginnen, wenn die Behörde mitteilt, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
  • Genehmigung störfallrelevanter Anlagenänderungen (§ 16a BImSchG)
    Störfallrelevante Anlagenänderungen, bei denen der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig bzw. räumlich noch weiter unterschritten wird, oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird, benötigen eine Genehmigung gemäß BImSchG.
  • Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Bestandteil eines Betriebsbereichs sind (§ 23a BImSchG)
    Die störfallrelevante Errichtung bzw. Änderung einer nicht BImSchG-Anlage in einem Betriebsbereich muss gemäß § 23a BImSchG angezeigt werden.
    Wird der angemessene Sicherheitsabstand durch die Maßnahme erstmalig bzw. räumlich noch weiter unterschritten, oder wird eine erhebliche Gefahren-erhöhung ausgelöst, wird ein Genehmigungsverfahren gemäß § 23b BImSchG notwendig.
  • Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Bestandteil eines Betriebsbereichs sind (§ 23b BImSchG)
    Das störfallrelevante Genehmigungsverfahren gemäß § 23b BImSchG für die Errichtung bzw. Änderung einer nicht BImSchG-Anlage in einem Betriebsbereich wird mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

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