Ist es nicht ein echter Lichtblick, wenn die Tage wieder länger werden und der Regen nicht mehr tagelang an den Fensterscheiben herunterläuft? Sonne und Licht tun einfach gut. Auch wenn Ärzte empfehlen, die Haut das ganze Jahr über zu schützen, spätestens im April wird den meisten Menschen beim Aufenthalt im Freien klar, dass die Sonne wieder deutlich mehr Kraft besitzt. Im Privaten kann jeder nach eigenem Ermessen entscheiden, wie gut er sich schützt. Doch wann und wie muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter vor UV-Strahlung bewahren?

Immerhin ist Hautkrebs die häufigste Krebserkrankung weltweit. Jedes Jahr erkranken über 200.000 Menschen in Deutschland. Die Zahl der Hautkrebsfälle hat in den vergangenen zehn Jahren deutlich zugenommen. Gerade Menschen, die häufig der UV-Strahlung ausgesetzt sind, können auf Dauer geschädigt werden. Dazu zählen zum Beispiel Bauarbeiter, Gerüstbauer, Arbeiter im Außenlager, Garten- und Landschaftsbauer, aber auch Fassadenreiniger oder Dachdecker. Entscheidend für die Risikobeurteilung ist, wie lange, wie häufig und mit welcher Intensität ein Mitarbeiter UV-Strahlung ausgesetzt ist.

Stichwort „intensive Belastung“

Seit 2019 gibt es daher eine neue Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.3. Sie beschreibt „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“. Danach müssen Arbeitgeber Beschäftigten, die viel oder regelmäßig draußen arbeiten, Vorsorgeuntersuchungen anbieten. Das betrifft konkret alle Beschäftigten in Deutschland, die zwischen April und September zwischen 11 und 16 Uhr (MESZ) mindestens eine Stunde pro Arbeitstag UV-Strahlung ausgesetzt sind – und das an mindestens 50 Tagen im Jahr. Können Ihre Mitarbeiter im Schatten oder in Einhausungen arbeiten, gilt dies erst ab zwei Stunden am Tag. Unabhängig von der AMR 13.3 steht grundsätzlich allen gesetzlich Versicherten ab 35 Jahren alle zwei Jahre eine kostenlose Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung zu. Mehr ist jedoch immer möglich. Bei YNCORIS bieten wir beispielsweise allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einmal pro Jahr ein Hautkrebsscreening an.

Startpunkt Gefährdungsbeurteilung

Wie so oft im betrieblichen Umfeld müssen Sie auch die Risiken durch natürliche UV-Strahlung in einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln und bewerten. Dabei bietet sich die AMR 13.3 als Richtschnur an. Bei der Erarbeitung von möglichen Maßnahmen und deren Umsetzung unterstützen Sie wiederum die Kolleginnen und Kollegen aus dem Arbeitsschutz. Denn manche Maßnahmen, wie zum Beispiel getönte Scheiben für Ihre Fahrzeuge, reduzieren zwar die UV-Strahlung und sorgen draußen für entspanntere Sicht, drinnen wird das Sehen durch die dunklen Scheiben aber erschwert.

Um Ihre Mitarbeiter zu schützen, sollten Sie außerdem Arbeiten draußen zwischen 11:00 und 16:00 Uhr vermeiden. Tätigkeiten an spiegelnden Oberflächen, zum Beispiel in der Nähe von Gewässern oder an Fassaden, verlegen Sie am besten auf Morgen- oder Abendstunden. Welche Schritte Sie unternehmen, bleibt Ihnen als Arbeitgeber überlassen. Sind technische oder organisatorische Maßnahmen nicht möglich, liegt es an Ihnen, die persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Das können hautbedeckende Arbeitskleidung insbes. mit Nackenschutz (Legionärskappen) oder Sonnencreme sein. Arbeiten Fremdfirmen, wie Gerüstbauer, auf dem Werksgelände, ist der UV-Schutz Aufgabe des direkten Arbeitgebers.

Ab wann schützen?

Diese Frage ist nur schwer zu beantworten, weil das Hautkrebsrisiko eines Menschen stark vom individuellen Hauttyp abhängig ist. Erste Orientierungshilfen stellen jedoch einige Hersteller von professionellem Sonnenschutz zur Verfügung. Dort sind beispielsweise Karten erhältlich, auf denen Sie erkennen können, wie hoch die UV-Strahlung gerade ist. Denn auch in gewöhnlichen Breitengraden kann es schon im März intensive Sonnentage geben. Gleichzeitig wird unsere Haut auch an einem verregneten Augusttag mit UV-Strahlung belastet.

Sonnenschutz endet nicht am Werkstor

Was viele vergessen: UV-Strahlung trifft uns überall. Deshalb hat unser Verhalten im Privatbereich in den meisten Berufsbereichen einen größeren Einfluss auf unser Hautkrebsrisiko als der Job selbst. Achten Sie daher auch an den Wochenenden und im Urlaub auf körperbedeckende Kleidung und Sonnencreme mit einem hohen Lichtschutzfaktor. Die von der Sonnencreme-Industrie angegebenen Lichtschutzfaktoren sind „Laborwerte“ und suggerieren einen höheren Sonnenschutz als den, den Sie wirklich erreichen können – und selbst den nur, wenn Sie viel Creme auftragen. Da die wenigsten von uns mit einer langen „Wallemähne“ aufwarten können sollten Sie außerdem an einen Nackenschutz denken. Denn gerade der Nacken ist Sonneneinstrahlung stark ausgesetzt.

Muss ich meine Augen schützen?

Unsere Augen sind von Natur aus bereits durch Augenbrauen und Wimpern gut geschützt. Phänomene, wie die Schneeblindheit, liegen nicht an der direkten Sonneneinstrahlung, sondern an der Reflexion von Strahlen, die dann zu einer Art „Sonnenbrand“ auf der Hornhaut führt. In unseren Breitengraden sind daher normalerweise keine speziellen Sonnenbrillen gegen die UV-Strahlung nötig. Im beruflichen Umfeld können Sonnenbrillen zudem ein zusätzliches Gefährdungsmoment bergen, nämlich dann, wenn Ihre Mitarbeiter aus dem Hellen in die Werkhalle treten und dann kurzzeitig nicht mehr genug sehen.