Gaslieferung

Umsetzung der Soforthilfe Dezember

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) vom 15.11.2022 (BGBl. I S. 2035, 2051) hat der Bundestag eine finanzielle Soforthilfe für gasverbrauchende Haushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis 1,5 Millionen Kilowattstunden beschlossen. Damit soll ein Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 geschaffen werden, der die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr überbrückt. Mehr Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Die Soforthilfe Dezember erhalten Haushaltskunden sowie Verbraucher mit einem Standardlastprofil automatisch. Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) müssen, um von der Soforthilfe profitieren zu können, dem Energieversorger bis zum 31.12.2022 mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG).

Nach § 3 EWSG sind vorläufige Leistungen auf die Entlastung bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil durch den Erdgaslieferanten zu erbringen. Dies betrifft unseren Kundenkreis nicht, da wir ausschließlich RLM-Kunden versorgen. Unternehmen, welche die Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllen und uns dies gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG mitteilen (s.o.), werden wir, da wir keine Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen für die Erdgaslieferung erheben, den Entlastungsbetrag gemäß § 3 Abs. Abs. 3 Nr. 2 EWSG bis zum 31.01.2023 auszahlen.     

Die Finanzierung der Soforthilfe Dezember übernimmt der Staat. Damit sollen die hohen Gas- und Wärmekosten abgedämpft werden – und damit ist die Soforthilfe explizit zur Abfederung der teureren Preise gedacht. Energiesparen ist daher weiterhin das Wichtigste. Energiesparen dient nicht nur der Umwelt, es ist auch ein wirksames Mittel zur Kostenentlastung.

Für mehr Informationen zu der genauen Berechnung des Entlastungsbetrags nach § 2 Abs. 2 EWSG können Sie uns jederzeit ansprechen.

Strompreisbremse

Am 24. Dezember 2022 ist das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) in Kraft getreten. Damit sollen Privathaushalte sowie kleine, mittlere und große Unternehmen mit oder ohne registrierender Leistungsmessung von den aktuell hohen Strompreisen entlastet werden. 
Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Strompreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Entlastungen durch die Strompreisbremse
bei einem Verbrauch bis 30.000 Kilowattstunden pro Jahr

Nach dem StromPBG wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 Prozent der für Sie geltenden Jahresverbrauchsprognose. Die Prognose erstellt Ihr Netzbetreiber. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen ebenfalls im StromPBG festgelegten Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto), wenn Ihr aktueller vertraglicher Verbrauchspreis über diesem Referenzpreis liegt. Für den darüberhinausgehenden Stromverbrauch zahlen Sie Ihren regulären vertraglichen Verbrauchspreis. Ist Ihr Stromverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wird in diesem Fall nicht reduziert.

Entlastungen durch die Strompreisbremse
bei einem Verbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr

Letztverbraucher:innen sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden werden ebenfalls durch die Strompreisbremse entlastet. Das Entlastungskontingent beträgt 70 Prozent der Jahresverbrauchsprognose und der Referenzpreis 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlichen veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer. Für Ihren darüberhinausgehenden Verbrauch zahlen Sie Ihren aktuellen vertraglichen Verbrauchspreis.

Für Lieferstellen mit standardisierten Lastprofilen, wird das Entlastungskontingent auf der Basis der Jahresverbrauchsprognose ermittelt, bei nicht standardisierten Lastprofilen auf der Basis des gemessenen Verbrauches des Kalenderjahres 2021.


Losgelöst davon, welcher der oben genannten Verbrauchergruppen Sie angehören, für jeden lohnt es sich, Energie zu sparen: Denn je weniger Strom Sie verbrauchen, desto geringer wird der Anteil Ihres Verbrauchs, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Stromverbrauch zu reduzieren, um im Rahmen des staatlich reduzierten Entlastungskontingents zu bleiben.

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Gas- und Wärmepreisbremse zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen der Gas- bzw. der Wärmepreisbremse und dem für diese Kunden aktuell gültigen Arbeitspreis erhält der Energieversorger vom Staat erstattet.
 

Wärmepreisbremsen

Am 24. Dezember 2022 ist das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) in Kraft getreten. 
Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch von höchstens 1,5 Mio. kWh werden ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023 von den aktuell hohen Wärmepreisen entlastet. Für Großverbraucher von Wärme mit einem Verbrauch über 1,5 Mio. kWh greift die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023. Die Entlastung gilt auch für die in Form von Dampf gelieferte Wärme.
Die Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Entlastungen durch die Wärmepreisbremse
bei einem Verbrauch von bis 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr

Nach dem EWPBG wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 Prozent der für Sie geltenden Jahresverbrauchsprognose. Die Prognose erstellt Ihr Netzbetreiber. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen ebenfalls im EWPBG festgelegten Referenzpreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde (brutto) (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG), wenn Ihr aktueller vertraglicher Verbrauchspreis über diesem Referenzpreis liegt. Für den darüberhinausgehenden Wärmeverbrauch zahlen Sie Ihren regulären vertraglichen Verbrauchspreis. Ist Ihr Wärmeverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wird in diesem Fall nicht reduziert.

Berechnung
Für die Wärmepreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto). Für den über dieses Entlastungskontingent hinausgehenden Verbrauch fällt für jede weitere Kilowattstunde Ihr aktuell vertraglich mit uns vereinbarter Arbeitspreis an.
Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. Haben Sie mehr als 80 % Ihres prognostizierten Wärmeverbrauchs verbraucht, zahlen Sie für diese darüber liegenden Kilowattstunden den mit uns vertraglich vereinbarten Preis.

Entlastungen durch die Wärmepreisbremse
bei einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr

Letztverbraucher:innen sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden werden ebenfalls durch die Wärmepreisbremse entlastet. Das Entlastungskontingent beträgt 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021 und der Referenzpreis 9 Cent pro Kilowattstunde (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 EWPBG) vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlichen veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer. Für Ihren darüberhinausgehenden Verbrauch zahlen Sie Ihren aktuellen vertraglichen Verbrauchspreis.


Berechnung:

Für die Wärmepreisbremse wird Ihr Jahresverbrauch 2021 herangezogen und für den monatliche Entlastung durch 12 geteilt. Für 70 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 9 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlichen veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer. Für den über dieses Entlastungskontingent hinausgehenden Verbrauch fällt für jede weitere Kilowattstunde Ihr aktuell vertraglich mit uns vereinbarter Arbeitspreis an.
Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. Haben Sie mehr als 70 % Ihres prognostizierten Wärmeverbrauchs verbraucht, zahlen Sie für diese darüber liegenden Kilowattstunden den mit uns vertraglich vereinbarten Preis.


Losgelöst davon, welcher der oben genannten Verbrauchergruppen Sie angehören, für jeden lohnt es sich, Energie zu sparen: Denn je weniger Wärme Sie verbrauchen, desto geringer wird der Anteil Ihres Verbrauchs, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Wärmeverbrauch zu reduzieren, um im Rahmen des staatlich reduzierten Entlastungskontingents zu bleiben.
Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Gas- und Wärmepreisbremse zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen der Gas- bzw. der Wärmepreisbremse und dem für diese Kunden aktuell gültigen Arbeitspreis erhält der Energieversorger vom Staat erstattet.