Informationspflichten gemäß § 37 MsbG

Die YNCORIS GmbH & Co. KG nimmt als Betreiber des Energieversorgungsnetzes in ihrem Netzgebiet die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 3 MsbG wahr und übernimmt damit auch den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Umfang der Verpflichtung nach § 29 MsbG

Soweit nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar, wird die YNCORIS GmbH & Co. KG folgende Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden, sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  • bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Die YNCORIS GmbH & Co. KG kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie,
  • von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Wenn nach dem MsbG die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 MsbG

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebs als Standardleistung gem. § 34 Abs. 1 MsbG insbesondere:

  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich
    a) soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 MsbG festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung,
    b) der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 MsbG,
  2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht,
  3. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
  4. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 MsbG die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway sowie
  5. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen. Sie können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Die Zusatzleistungen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. 

Entgelte

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen sowie weiteren Zusatzleistungen können dem „Preisblatt Messstellenbetrieb“ entnommen werden.