Die YNCORIS GmbH & Co. KG nimmt als Betreiber des Energieversorgungsnetzes in ihrem Netzgebiet die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 3 MsbG wahr und übernimmt damit auch den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Umfang der Verpflichtung nach § 29 MsbG
Soweit nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar, wird die YNCORIS GmbH & Co. KG folgende Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
Die YNCORIS GmbH & Co. KG kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
Wenn nach dem MsbG die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 MsbG
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebs als Standardleistung gem. § 34 Abs. 1 MsbG insbesondere:
Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen. Sie können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Die Zusatzleistungen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
Entgelte
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen sowie weiteren Zusatzleistungen können dem „Preisblatt Messstellenbetrieb“ entnommen werden.